2010-01-01 Gesetzliche Änderungen Sozialversicherung, KSK
2010-01-01 Gesetzliche Änderungen Sozialversicherung, KSK
in 2010 06.01.2010 12:23von Forumsleitung • Forumsleitung | 2.035 Beiträge
Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechseln treten eine Reihe von sozialversicherungsrechtlichen Neuregelungen in Kraft. Steuerliche Änderungen gibt es für Vereine und gemeinnützige Organisationen nicht. Auch aus dem "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" ergeben sich hier keine Änderungen.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent.
Durch die Beitragsabführung an den Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen von der Künstlersozialkasse keinen Nachweis über die Beiträge der einzelnen versicherten Künstler und Publizisten mehr. Um Probleme z. B. bei der Berechnung von einkommensabhängigen Entgeltersatzleistungen zu vermeiden, wird die Meldepflicht um einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse ergänzt.
Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigt
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgelegt (Die Insolvenzgeldumlage wird allein vom Arbeitgeber bezahlt.) Die übrigen Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben unverändert. Das gilt auch für die Rentenversicherung (19,9%) und den einheitlichen Beitragssatz für alle Krankenkassen (14,9%).
Elektronisches Entgeltnachweisverfahren (ELENA) startet
Zum 1. Januar 2010 startet mit der erstmaligen Meldung der Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA). Ab 2012 werden auch die Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsbescheinigung, Nebeneinkommensbescheinigung und Auskunft über Beschäftigung) sowie die Bescheinigungen für Wohngeld und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt. Bis 2012 werden dafür die notwendigen Daten parallel zum bestehenden papiergestützten Bescheinigungsverfahren in der Zentralen Speicherstelle in Würzburg hinterlegt. Informationen und Software finden Arbeitgeber auf der Internetseite http://www.das-elena-verfahren.de.
Hinweis: Gemeldet werden müssen nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte - nicht also Mitarbeiter, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhalten. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) müssen dagegen gemeldet werden.
Betriebsprüfer der Rentenversicherer prüfen künftig auch Beitragszahlungen zur Unfallversicherung
Erstmalig werden ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfer der Rentenversicherer bei ihren Betriebsprüfungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung für das Jahr 2009 mitprüfen. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft. Die vollständige Übernahme der Prüfungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2013.
Meldung der Arbeitsstunden an die Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 2010 zwingend
Bisher war es den Arbeitgebern freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden. Ab dem 1. Januar 2010 gilt, dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen als fehlerhaft abgewiesen. Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert (1.590 Stunden) bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.
Quelle:
Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 195 – Ausgabe 1/2010 – 5.01.2010
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