Die Satzung
in Mitgliedschaft 13.10.2007 11:52von Forumsleitung • Forumsleitung | 2.035 Beiträge
Satzung
1. Fassung bei Gründung am 21.4.1995 in Augsburg
2. Neufassung am 25.10.2008 den aktuellen Gegebenheiten angepaßt.
3. Änderungen 2013
Satzung in der Neufassung vom 25.10.2013
Verband Freie Darstellende Künste Bayern e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein ändert den bisherigen Namen " Bayerischer Verband Freier Theater BaFT ".
Der Verein trägt mit Beschluß der Mitgliederversammlung den Namen
„Verband Freie Darstellende Künste Bayern”.
Nach Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Bayerische Verband Freier Theater fungiert als Mitglied des „Bundesverband Freier Theater e.V.“ in Herne als regionale Vertretung dieses Verbandes.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. .
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
- die Interessenvertretung der Bayerischen Freien Theaterschaffenden der Sparten darstellende Kunst (Schauspiel, Tanz, Performance und verwandte Ausdrucksformen)
innerhalb Bayerns und bundesweit.
- Die Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln professioneller, darstellender Kunst in Bayern.
- Förderung des Erfahrungsaustausches im künstlerischen organisatorischen und ökonomischen Bereich der darstellenden Kunst.
- Interessenvertretung gegenüber kulturellen und politischen Institutionen, Berufsfachverbänden, Gewerkschaften, Parteien und Ministerien in Bayern.
- Information der Öffentlichkeit über die Arbeit und Situation der freien darstellende Kunst.
- Durchführung von Veranstaltungen zur Präsentation, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 3 - ersatzlos gestrichen-
§ 4 Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit Wohnsitz oder Sitz in Bayern im Bereich der darstellenden Kunst professionell tätig ist.
Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zwecke des Vereins bekennt und diesen unterstützen will. Passive Mitglieder haben beschränkte Rechte bezüglich der Nutzung von Rahmenverträgen und wirtschaftlichen Vorteilen der aktiven Vereinsmitglieder.
Über die Aufnahme mit schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Als Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt die Weigerung oder Nichtleistung des jährlichen Vereinsbeitrages. Kommt ein Mitglied nach zweimaliger, schriftlicher Aufforderung (Mahnung) nicht der Zahlungsverpflichtung zur angegebenen Frist und in der regulären Beitragshöhe nach, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluß beschließen. Der Beschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Danach kann mit einer Frist von zwei Wochen Einspruch erhoben werden und mit der Leistung der Zahlungen zuzüglich der Auslagen für das Mahnverfahren der Beschluß aufgehoben werden. Erfolgt kein Einspruch oder Zahlung, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der letzten Mahnfrist. Der Anspruch auf Zahlung bleibt bestehen. Vorteile aus der Mitgliedschaft oder Rahmenverträgen sind in diesem Fall nicht mehr gültig und nutzbar. Für die Bearbeitung des Mahnverfahrens fallen Kosten an, die zu Lasten des Mitglieds gehen. Die Höhe beträgt für die entstandenen Bearbeitungsaufwand und Auslagen, für das Ausschlußverfahren mindestens 50€.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ergeben sich durch neue Rahmenverträge, wirtschaftliche Gesichtspunkte, Projekte Änderungen und Bewertungen für die Höhe oder Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages im laufenden Jahr, so kann der Vorstand eine Änderung durch internetbasierte Abstimmung durchführen. Hierzu werden die Mitglieder schriftlich informiert. Innerhalb der Frist eines Monats erfolgt danach eine Abstimmung mit einer öffentlichen, internetbasierten und namentlichen Abstimmung. Die Abstimmung gilt als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder sich daran beteiligt. Mit Ablauf der Abstimmungsfrist zur Abstimmung gilt die einfache Mehrheit als angenommen. Die Abgabe seiner Stimme ist ergänzend für jedes Mitglied ebenso in schriftlicher Form möglich. Die Stimmabgabe wird durch den Vorstand stellvertretend in die Internetplattform eingetragen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem 1.Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden zusammen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
§ 8 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird ab dem Jahr 2009 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch geheim erfolgen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahlen sind bei ordnungsgemäßer Entlastung des Kandidaten zulässig. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Beschlußfassung über die Richtlinien der Vereinsarbeit,
- Festlegung der Geschäftsordnung und des Haushaltsplans,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Der Vertreter des Stimmrechts darf zu seiner Stimme nur eine weitere Stimme auf sich vereinigen. Der Vertreter hat dem Versammlungsleiter dazu eine Vollmacht vorzulegen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 25% der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 Mitglieder anwesend oder per Stimmrechtsvollmacht vertreten sind.
Bei Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf mit derselben Tagesordnung einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig“.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 11 Rechnungsprüfer
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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